Kaminkehrermeister
Stefan Hof
Anforderungen an Heizungsanlagen
nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetz(GEG) zum 01.11.2020 werden an neue und bestehende Heizungsanlagen Anforderungen für den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden gestellt.
Der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in überprüft als beliehene/r bei Abnahmen neuer Anlagen und bei der Durchführung der Feuerstättenschau bei bestehenden Anlagen die Einhaltung der Anforderungen.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick was für Anforderungen für welche Heizungsanlagen gelten:
Heizkesselanforderungen:
Anforderung an bestehende Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
1.Heizkessel, die vor dem 01.01.1991 aufgebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
2.Heizkessel die nach dem 01.01.1991 aufgestellt worden sind dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden ( Heizkessel die älter als 30 Jahre sind).
Ausgenommen von Punkt 1 bis 2 sind:
Betriebsverbot von Ölheizungen:
Ab dem 01.01.2026 dürfen in bestehenden Gebäuden Ölheizkessel nur noch
eingebaut werden wenn:
Verschlechterungsverbot:
werden in Gebäuden die ab 2002 gebaut wurden eine neue Heizungsanlage eingebaut, darf sich durch den Einbau der neuen Heizungsanlage der Jahresprimärenergiebedarf nicht verschlechtern.
Beispiele:
Ist in einem Gebäude mit Baujahr 2005 eine Pelletheizung installiert, darf diese nicht durch eine Gasbrennwertheizung ersetzt werden.
Dadurch würde sich der Jahresprimärenergiebedarf verschlechtern.
Ist in einem Gebäude mit Baujahr 2005 ein Niedertemperatur Ölheizkessel installiert, darf dieser durch eine Gasbrennwertheizung ersetzt werden.
Dadurch würde sich der Jahresprimätenergiebedarf verbessern.
Bitte klären Sie die Einhaltung des Jahresprimärenergiebedarfes bei geplanter Erneuerung der Heizungsanlage im Vorfeld ab.
Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen:
Rohrleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen müssen nach dem nach den Anforderungen in Anlage 8 des GEG ausreichend wärmegedämmt werden.
Ausgenommen sind:
Bestehende Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen von denen eine Wohnung der Eigentümer selbst bewohnt, solange keine Änderungen oder Erneuerungen an der Anlage vorgenommen werden.
Wenn ab dem 01.02.2002 ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, müssen die Anforderungen bis spätestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang erfüllt werden.
Werden Heizungstechnische Anlagen erstmalig (Neubau) eingebaut oder ersetzt (Heizungstausch) müssen die Rohrleitungen ausreichend wärmegedämmt werden.
Durch das wärmedämmen von Rohrleitungen und Armaturen lässt sich mit wenig Investition viel Energie und Heizkosten sparen.
Das Dämmen von ungedämmten Rohrleitungen und Armaturen lohnt sich also immer!
In der Nachfolgenden Tabelle eine kurze Übersicht über das Einsparpotentzial pro Meter gedämmter gegenüber einer ungedämmten Leitung im Jahr.
Rohrleitung aus Stahl,FE | Rohrleitungen aus Kupfer/ Edelstahl | ||
Innendurchmesser mm | Mögliche Einsparung pro Meter Leitung im Jahr: | Innendurchmesser mm | Mögliche Einsparung pro Meter Leitung im Jahr: |
16mm (DN 15) | 4,80 Euro | 16mm (DN 15) | 3,30 Euro |
22mm (DN 20) | 6,40 Euro | 22mm (DN 20) | 3,90 Euro |
28mm (DN 25) | 8,90 Euro | 28mm (DN 25) | 5,10 Euro |
35mm (DN 32) | 12,20 Euro | 35mm (DN 32) | 6,10 Euro |
42mm (DN 40) | 14,50 Euro | 42mm (DN 40) | 7,30 Euro |
Ausstattung von
Heizkesseln mit Regeleinrichtungen:
Zentralheizungsanlagen in bestehenden Gebäuden und bei Neuerrichtungen müssen mit zentralen, selbständig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe, in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit ausgestattet sein.
( z.B. Kesselregelung mit Außenfühler und Nachtabsenkung, Raumthermostat mit Zeitprogramm)
Heizungspumpen:
Zentralheizungen mit mehr als 25 KW Nennwärmeleistung müssen die Umwälzpumpen beim erstmaligen Einbau oder bei der Ersetzung in mind. 3- Stufen leistungsgeregelt sein, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet sein. (z.B. Zeitschaltuhr, Druckdifferenzschaltung)
Überprüfung durch den Kaminkehrer:
Das Gebäudeenergiegesetz schreibt in § 97 folgende Überprüfungen durch den/die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vor:
Im Rahmen der Feuerstättenschau (alle 3,5 Jahre durchzuführen) wird bei Bestehenden Heizungsanlagen die Erfüllung folgender Punkte überprüft:
ob Heizungsrohre und Armaturen in unbeheizten Räumen wärmegedämmt sind und ob
Heizungsanlagen mit Regeleinrichtungen ausgestattet sind
Überprüfung des wiederrechtliche Einbaus einer Ölheizung nach dem 01.01.2026
Im Rahmen der Baurechtlichen Abnahme an neu Errichteten oder geänderten
Feuerungsanlagen:
Heizungsrohre und Armaturen in unbeheizten Räumen wärmegedämmt sind,
Heizungsanlagen mit Regeleinrichtungen ausgestattet sind,
bei Heizungsanlagen über 25 KW Nennwärmeleistung Leistungsgeregelte Umwälzpumpen eingebaut sind und ob
Zirkulationspumpen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet sein. (z.B. Zeitschaltuhr)
Einhaltung des Verschlechterungsverbotes ( bei Gebäuden nach Baujahr 2002)
Hierzu erhalten Sie eine Bescheinigung mit dem Ergebnis der Überprüfung.