Kaminkehrermeister
Stefan Hof
Änderung der Bundesimmissionsschutzverordnung
Durch die zunehmende Beliebtheit von Holz als Energieträger und die damit verbunden Vermehrung von Rauchbelästigungen durch schädliche Abgase und Feinstaub hat der Gesetzgeber neue Anforderungen an Heizkessel, aber auch an Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe erlassen.
Wesentliche Neuerungen 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
Ø Die Reduzierung der Grenzwerte
Ø Die Überprüfungserweiterung für alle Einzelfeuerstätten und Handbeschickte Heizkessel
Ø Die Messpflicht für alle Heizkessel über 4 KW
Ø Die Übergangsfristen für alle bestehenden Heizkessel und Einzelfeuerstätten
Ø Die Beratungspflicht der Betreiber im Feststoffbereich
Ø Die Überprüfung des Holzlagerraums sowie einer Holzfeuchtemessung
Beim Neukauf von Feuerstätten und Heizungen ist besonders auf emissionsarme Anlagen zu achten. Zu empfehlen sind Anlagen welche bereits heute die Stufe 2 (Anforderungen ab 2015) der neuen 1. BImSchV einhalten können. Beim Kauf einer Feuerstätte erhalten Sie eine Bescheinigung des Herstellers darüber, dass die Grenzwerte der Stufe 1 (Anforderungen ab 22. März 2010) der Verordnung eingehalten werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dem Kaminkehrermeister bei der Abnahme vorlegen
Grenzwerte für neu errichtete Einzelfeuerstätten ab dem 22.03.2010:
Feuerstättenart mit zugehöriger DIN-EN | Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 Werte in g/m³ | Stufe 2: Errichtung nach dem 31.12.2014 Werte in g/m³ | Mindest- wirkungsgrad ab 22.03.2010 |
Raumheizer mit Flachfeuerung nach DIN EN 13240 Zeitbrand | CO: 2,0 Staub: 0,075 | CO: 1,25 Staub: 0,04 | 73 % |
Raumheizer mit Füllfeuerung nachDIN EN 13240 Dauerbrand | CO: 2,5 Staub: 0,075 | CO: 1,25 Staub: 0,04 | 70 % |
Speichereinzel- feuerstätten nach DIN EN 15250/ A1 | CO: 2,5 Staub: 0,075 | CO: 1,25 Staub: 0,04 | 75 % |
Kamineinsätze (geschlossen)nach DIN EN 13229 | CO: 2,0 Staub: 0,075 | CO: 1,25 Staub: 0,04 | 75 % |
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung nach DIN EN 13229/A1 | CO: 2,0 Staub: 0,075 | CO: 1,25 Staub: 0,04 | 80 % |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung nach DIN EN 13229/A1 | CO: 2,0 Staub: 0,075 | CO: 1,25 Staub: 0,04 | 80 % |
Herde nach DIN EN 12815 | CO: 3,0 Staub: 0,075 | CO: 1,5 Staub: 0,04 | 70 % |
Heizungsherde nach DIN EN 12815 | CO: 3,5 Staub: 0,075 | CO: 1,5 Staub: 0,04 | 75 % |
Pelletöfen ohne Wassertasche nach DIN EN 14785 | CO: 0,4 Staub: 0,05 | CO: 0,25 Staub: 0,03 | 85 % |
Pelletöfen mit Wassertasche nach DIN EN 14785 | CO: 0,4 Staub: 0,03 | CO: 0,25 Staub: 0,02 | 90 % |
Überprüfung:
Der BKM führt auf Grundlage des SchfHwG und der 1. BImSchV die Überprüfung der aufgeführten Vorgaben durch.
Geprüft wird:
Ø die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte anhand des Prüfstandszertifikats
Ø die Feststellung, wann die Feuerstätte nachzurüsten oder auszutauschen ist
Ø der ordnungsgemäße technische Zustand der Feuerstätten
Ø der verwendete Brennstoff sowie der Restfeuchtegehalt des Brennstoffs
Ø das Brennstofflager und bei Neuanlagen die Ableitbedingungen
Weiteres sind alle Betreiber von Holzfeuerungsanlagen vom Gesetzgeber verpflichtet worden sich von einem Schornsteinfeger über den richtigen Umgang mit ihrer Anlage beraten zu lassen. Die Beratung muss innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme und bei bestehenden Feuerstätten bis spätestens Ende 2014 erfolgen und dokumentiert werden. Übergangsfristen für bestehende Einzelfeuerstätten:
Um die Verbraucher nicht übermäßig zu belasten gelten für Bestandsöfen bis zum 22.03.2010 die unten aufgeführten Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Übergangsfristen gelten die Grenzwerte der alten Verordnung.
Datum auf dem Typenschild | Zeit der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
Bis einschl. 31. Dez. 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31. Dez. 2014 |
1. Jan. 1975 bis 31.Dez. 1984 | 31. Dez. 2017 |
1. Jan. 1985 bis 31. Dez 1994 | 31. Dez 2020 |
1. Jan. 1995 bis 21. März 2010 | 31. Dez. 2024 |
Ausgenommen von der Nachrüstpflicht sind bestehende:
Ø Badeöfen
Ø Herde
Ø offene Kamine
Ø Vor Ort erstellte Öfen ( Grundöfen )
Ø Und historische Ofen vor 1950 in Betrieb genommen
Was für Möglichkeiten bestehen vor Ablauf der Übergangsfrist:
Ø Vorlage einer Herstellerbescheinigung über die Einhaltung der Emissionen.
Ø Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte durch Vorort- Messung des Kaminkehrers
Ø Nachrüstung der Feuerstätte mit einem zugelassenen Staubfilter ( Die Nachrüstung eines Feinstaubfilters ist nur in Einzelfällen möglich. Sprechen Sie mit ihrem/ihrer zuständigen bvollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in )
Grenzwerte für bestehende Einzelfeuerstätten:
CO- Gehalt in g/m³ | Staubgehalt in g/m³ |
4 | 0,15 |
HKI Datenbank
Hier können Sie prüfen, ob ihre bestehende Einzelraumfeuerstätte für feste Brenstoffe die Anforderungen erfüllt.
In der Datenbank haben viele Hersteller ihre Geräte hinterlegt.
In den meisten Fällen ist aber anzudenken den Ofen bzw. den Heizeinsatz zu erneuern, da diese nach Ablauf der Übergangsfrist bereits ein alter über 20 Jahre haben.
Ein neuer Ofen bzw. Heizeinsatz hat im Übrigen auch einen besseren Wirkungsgrad, was einen geringeren Brennstoffverbrauch zur Folge hat.
Anforderungen an neue Heizkessel für Holz und Pellet
Die neue 1. BImSchV passt die Grenzwerte an Holz- und Pelletkessel dem Stand der Technik an. Da seit 1988 keine Anpassung erfolgte hat sich in diesem Bereich eine wesentliche Verschärfung eingestellt.
Anlagen ab 22.03.2010 müssen folgende Grenzwerte einhalten
Stufe1:
Anlagen die nach dem 22.03.2010 errichtet worden sind
Brennstoff gemäß § 3 Absatz 1 | Nennwärmeleistung [Kilowatt] | Staub [g/m³] | CO [g/m³] |
Nummer 1 bis 3 a (Kohle + Briketts) | 4 bis 500 über 500 | 0,09 0,09 | 1,0 0,5 |
Nummer 4 bis 5 (Holz + Hackschnitzel) | 4 bis 500 über 500 | 0,1 0,1 | 1,0 0,5 |
Nummer 5a (Pellets) | 4 bis 500 über 500 | 0,06 0,06 | 0,8 0,5 |
Nummer 6 bis 7 (Abfälle von Holzverarbeitungsbetrieben) | über 30 bis 100 über 100 bis 500 über 500 | 0,1 0,1 0,1 | 0,8 0,5 0,3 |
Nummer 8 und 13 (Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe) | über 4 bis 100 | 0,1 | 1,0 |
Stufe 2:
Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden:
Brennstoff gemäß § 3 Absatz 1 | Nennwärmeleistung [Kilowatt] | Staub [g/m³] | CO [g/m³] |
Nummer 1 bis 5 a | über 4 | 0,02 | 0,4 |
Nummer 6 bis 7 | über 30 bis 500 über 500 | 0,02 0,02 | 0,4 0,3 |
Nummer 8 und 13 | über 4 bis 100 | 0,02 | 0,4 |
Übergangsfristen für bestehende Heizkessel mit feste Brennstoffe
Für den Heizkesselbestand gelten folgende Übergangsfristen. Bis zu den Übergangsfristen gelten die Grenzwerte der alten 1. BImSchV.
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 |
bis einschließlich 31. Dezember 1994 | 1. Januar 2015 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 | 1. Januar 2019 |
1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 | 1. Januar 2025 |
Für weitere Fragen können Sie gerne Kontakt mit mir aufnehmen. Welche Anforderung speziell ihre Feuerstätte erfüllen muss, und welche Maßnahmen getroffen werden können erleutern wir ihnen bei einem unserer nächsten Besuche.