Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Kaminkehrermeister

Stefan Hof

Neue Bestimmungen für Feuerstätten für feste Brennstoffe

Änderung der Bundesimmissionsschutzverordnung

Anforderungen an Feuerstätten für feste Brennstoffe nach der neuen Bundesimmissionsschutzverordnung

 


Durch die zunehmende Beliebtheit von Holz als Energieträger und die damit verbunden Vermehrung von Rauchbelästigungen durch schädliche Abgase und Feinstaub hat der Gesetzgeber neue Anforderungen an Heizkessel, aber auch an Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe erlassen.

 

Wesentliche Neuerungen 1. Bundesimmissionsschutzverordnung

Ø  Die Reduzierung der Grenzwerte

Ø  Die Überprüfungserweiterung für alle Einzelfeuerstätten und Handbeschickte Heizkessel

Ø  Die Messpflicht für alle Heizkessel über 4 KW

Ø  Die Übergangsfristen für alle bestehenden Heizkessel und Einzelfeuerstätten

Ø  Die Beratungspflicht der Betreiber im Feststoffbereich

Ø  Die Überprüfung des Holzlagerraums sowie einer Holzfeuchtemessung

Beim Neukauf von Feuerstätten und Heizungen ist besonders auf emissionsarme Anlagen zu achten. Zu empfehlen sind Anlagen welche bereits heute die Stufe 2 (Anforderungen ab 2015) der neuen 1. BImSchV einhalten können. Beim Kauf einer Feuerstätte erhalten Sie eine Bescheinigung des Herstellers darüber, dass die Grenzwerte der Stufe 1 (Anforderungen ab 22. März 2010) der Verordnung eingehalten werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dem Kaminkehrermeister bei der Abnahme vorlegen

Grenzwerte für neu errichtete Einzelfeuerstätten ab dem 22.03.2010:     


Feuerstättenart
mit zugehöriger
DIN-EN
Stufe 1:
Errichtung ab dem
22.03.2010
Werte in g/m³
Stufe 2:
Errichtung nach dem
31.12.2014
Werte in g/m³
Mindest-
wirkungsgrad ab 22.03.2010
Raumheizer mit Flachfeuerung
nach DIN EN 13240
Zeitbrand
CO: 2,0
Staub: 0,075
CO: 1,25
Staub: 0,04
73 %
Raumheizer mit
Füllfeuerung nachDIN EN 13240
Dauerbrand
CO: 2,5
Staub: 0,075
CO: 1,25
Staub: 0,04
70 %
Speichereinzel-
feuerstätten
nach DIN EN 15250/ A1
CO: 2,5
Staub: 0,075
CO: 1,25
Staub: 0,04
75 %
Kamineinsätze
(geschlossen)nach DIN EN 13229
CO: 2,0
Staub: 0,075
CO: 1,25
Staub: 0,04
75 %
Kachelofeneinsätze mit
Flachfeuerung
nach DIN EN 13229/A1
CO: 2,0
Staub: 0,075
CO: 1,25
Staub: 0,04
80 %
Kachelofeneinsätze mit
Füllfeuerung
nach DIN EN 13229/A1
CO: 2,0
Staub: 0,075
CO: 1,25
Staub: 0,04
80 %
Herde
nach DIN EN 12815
CO: 3,0
Staub: 0,075
CO: 1,5
Staub: 0,04
70 %
Heizungsherde
nach DIN EN 12815
CO: 3,5
Staub: 0,075
CO: 1,5
Staub: 0,04
75 %
Pelletöfen ohne
Wassertasche
nach DIN EN 14785
CO: 0,4
Staub: 0,05
CO: 0,25
Staub: 0,03
85 %
Pelletöfen mit Wassertasche
nach DIN EN 14785
CO: 0,4
Staub: 0,03
CO: 0,25
Staub: 0,02
90 %


Überprüfung:

Der BKM führt auf Grundlage des SchfHwG und der 1. BImSchV  die Überprüfung der aufgeführten Vorgaben durch.

Geprüft wird:

Ø  die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte anhand des Prüfstandszertifikats

Ø  die Feststellung, wann die Feuerstätte nachzurüsten oder auszutauschen ist

Ø  der ordnungsgemäße technische Zustand der Feuerstätten

Ø  der verwendete Brennstoff sowie der Restfeuchtegehalt des Brennstoffs

Ø  das Brennstofflager und bei Neuanlagen die Ableitbedingungen

Weiteres sind alle Betreiber von Holzfeuerungsanlagen vom Gesetzgeber verpflichtet worden sich von einem Schornsteinfeger über den richtigen Umgang mit ihrer Anlage beraten zu lassen. Die Beratung muss innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme und bei bestehenden Feuerstätten bis spätestens Ende 2014 erfolgen und dokumentiert werden.

Übergangsfristen für bestehende Einzelfeuerstätten:

 

Um die Verbraucher nicht übermäßig zu belasten gelten für Bestandsöfen bis zum 22.03.2010 die unten aufgeführten Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Übergangsfristen gelten die Grenzwerte der alten Verordnung.


Datum auf dem TypenschildZeit der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
Bis einschl. 31. Dez. 1974
oder Datum nicht mehr feststellbar
31. Dez. 2014
1. Jan. 1975 bis 31.Dez. 198431. Dez. 2017
1. Jan. 1985 bis 31. Dez 199431. Dez 2020
1. Jan. 1995 bis 21. März 201031. Dez. 2024


Ausgenommen von der Nachrüstpflicht sind bestehende:

Ø  Badeöfen

Ø  Herde

Ø  offene Kamine

Ø  Vor Ort erstellte Öfen ( Grundöfen )

Ø  Und historische Ofen vor 1950 in Betrieb genommen

Was für Möglichkeiten bestehen vor Ablauf der Übergangsfrist:

Ø  Vorlage einer Herstellerbescheinigung über die Einhaltung der Emissionen.

Ø  Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte durch Vorort- Messung des Kaminkehrers

Ø  Nachrüstung der Feuerstätte mit einem zugelassenen Staubfilter ( Die Nachrüstung eines Feinstaubfilters ist nur in Einzelfällen möglich. Sprechen Sie mit ihrem/ihrer zuständigen bvollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in )

Grenzwerte für bestehende Einzelfeuerstätten:


CO- Gehalt in g/m³Staubgehalt in g/m³
40,15


HKI Datenbank

 

Hier können Sie prüfen, ob ihre bestehende Einzelraumfeuerstätte für feste Brenstoffe die Anforderungen erfüllt.

In der Datenbank haben viele Hersteller ihre Geräte hinterlegt.


 

 

In den meisten Fällen ist aber anzudenken den Ofen bzw. den Heizeinsatz zu erneuern, da diese nach Ablauf der Übergangsfrist bereits ein alter über 20 Jahre haben.

Ein neuer Ofen bzw. Heizeinsatz hat im Übrigen auch einen besseren Wirkungsgrad, was einen geringeren Brennstoffverbrauch zur Folge hat.

 

 

Anforderungen an neue Heizkessel für Holz und Pellet

Die neue 1. BImSchV passt die Grenzwerte an Holz- und Pelletkessel dem Stand der Technik an. Da seit 1988 keine Anpassung erfolgte hat sich in diesem Bereich eine wesentliche Verschärfung eingestellt.

Anlagen ab 22.03.2010 müssen folgende Grenzwerte einhalten

Stufe1:

Anlagen die nach dem 22.03.2010 errichtet worden sind


Brennstoff
gemäß § 3 Absatz 1
Nennwärmeleistung [Kilowatt]Staub [g/m³]CO [g/m³]
Nummer 1 bis 3 a
(Kohle + Briketts)
4 bis 500
über 500
0,09
0,09
1,0
0,5
Nummer 4 bis 5
(Holz + Hackschnitzel)
4 bis 500
über 500
0,1
0,1
1,0
0,5
Nummer 5a
(Pellets)
4 bis 500
über 500
0,06
0,06
0,8
0,5
Nummer 6 bis 7
(Abfälle von Holzverarbeitungsbetrieben)
über 30 bis 100
über 100 bis 500
über 500
0,1
0,1
0,1
0,8
0,5
0,3
Nummer 8 und 13
(Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe)
über 4 bis 1000,11,0


Stufe 2:

 

Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden:


Brennstoff
gemäß § 3 Absatz 1
Nennwärmeleistung [Kilowatt]Staub [g/m³]CO [g/m³]
Nummer 1 bis 5 aüber 40,020,4
Nummer 6 bis 7über 30 bis 500
über 500
0,02
0,02
0,4
0,3
Nummer 8 und 13über 4 bis 1000,020,4


Übergangsfristen für bestehende Heizkessel mit feste Brennstoffe

Für den Heizkesselbestand gelten folgende Übergangsfristen. Bis zu den Übergangsfristen gelten die Grenzwerte der alten 1. BImSchV.

 


Zeitpunkt der ErrichtungZeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1
bis einschließlich 31. Dezember 19941. Januar 2015
1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 20041. Januar 2019
1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 20101. Januar 2025


Für weitere Fragen können Sie gerne Kontakt mit mir aufnehmen.

Welche Anforderung speziell ihre Feuerstätte erfüllen muss, und welche Maßnahmen getroffen werden können erleutern wir ihnen bei einem unserer nächsten Besuche.





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Stefan Hof

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